Insolvenzrecht
Pflichten und Fristen
Die Insolvenzordnung (InsO) kennt drei Gründe für die Insolvenz bei Unternehmen oder Privatpersonen. Verkürzt dargestellt sind dies:
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Zahlungsunfähigkeit
Ein Schuldner ist nicht in der Lage, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
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Drohende Zahlungsunfähigkeit
Ein Schuldner ist voraussichtlich nicht in der Lage, bestehende Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
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Überschuldung
Das Vermögen des Schuldners deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr.
Fristverstreichung gilt als Straftat
Für juristische Personen, wie Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs), ist eine Frist bindend: Ohne schuldhaft zu zögern, spätestens aber binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, müssen die Mitglieder der Geschäftsführung einen Insolvenzantrag stellen. Wird die Frist überschritten, gilt dies als Straftat der Geschäftsführungsmitglieder. In Folge haften die betroffenen Geschäftsführer oder Vorstände auch privat für sämtliche Verbindlichkeiten, die sich aus dieser Pflichtverletzung ergeben. Diese sogenannten Forderungen aus unerlaubter Handlung können bei einer Titulierung bis zu 30 Jahre später geltend gemacht werden, unabhängig von einem möglichen Insolvenzverfahren und einer Restschuldenbefreiung des Betroffenen.
Anders hingegen ist die Sachlage bei natürlichen Personen und Personengesellschaften: Privatpersonen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder offenen Handelsgesellschaften (oHG) müssen keinen Insolvenzantrag stellen, wenn sie von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung betroffen sind.
Beurteilung zur Unternehmensfortführung
Ein weiterer wichtiger Aspekt, den Unternehmen beachten sollten, ist die Beurteilung zur Unternehmensfortführung. Diese erfolgt nicht automatisch, sondern muss aktiv von der Geschäftsleitung bei einem Gutachter oder Wirtschaftsprüfer beauftragt werden. Schätzt der Beauftragte eine erfolgreiche Fortführung des Unternehmens als überwiegend wahrscheinlich ein, werden in der Überschuldungsbilanz die sogenannten Fortführungswerte angesetzt. Anders als die Zerschlagungswerte, bewerten diese das Aktivvermögen in der Regel mit einem höheren Wert. Hierdurch lässt sich in einigen Fällen tatsächlich eine Insolvenz vermeiden. Es ist jedoch ratsam, sich im Voraus juristischen Rat einzuholen und den Vorgang kontinuierlich betreuen zu lassen. Entstehen Fehler oder der Verdacht, dass die eigene Insolvenzverschleppung verschleiert werden soll, haften Geschäftsführer bei rechtlichen Folgen persönlich mit ihrem Vermögen.
Gerne berate ich Sie zu allen Aspekten einer Zahlungsunfähigkeit, drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Über Fristen und Pflichten kläre ich umfassend und verständlich auf. So vermeiden Sie unnötige Schwierigkeiten von Anfang an.