Insolvenzrecht

Insolvenzverfahren

Das Insolvenzrecht unterscheidet zwischen zwei Verfahrensarten: der Regelinsolvenz für Unternehmen und der Verbraucherinsolvenz für Privatpersonen. Die Umstände können eine Abgrenzung der beiden Verfahren erschweren, insbesondere bei selbstständiger Tätigkeit. Ist beispielsweise eine Privatperson noch selbstständig wirtschaftlich tätig, ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren nicht möglich. Stattdessen kommt das Regelinsolvenzverfahren zur Anwendung. Gleiches gilt, wenn die betreffende Person früher selbstständig war, jedoch noch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen und 20 oder mehr Gläubiger involviert sind.

Vor Stellung des Insolvenzantrags schreibt das Gesetz für eine Verbraucherinsolvenz ein sogenanntes Schuldenbereinigungsverfahren vor. Auch im Falle einer Regelinsolvenz kann ein Versuch zur außergerichtlichen Sanierung vorteilhaft sein. Genauere Details dazu finden Sie hier.


Vermögensmasse bestimmt Verfahrenseröffnung

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleichen sich der Verfahrensfortgang von Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz im Wesentlichen. Während der gesamten Laufzeit ist der Schuldner zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet. Allerdings kommt es nur zur Verfahrenseröffnung, wenn die Verfahrenskosten durch die Masse, d.h. das pfändbare Vermögen des Schuldners, abgedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, weist das Gericht den Insolvenzantrag mangels Masse ab. Sollte jedoch zum Beispiel eine Privatperson nicht in der Lage sein, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen, kann sie einen Antrag auf Stundung der Kosten stellen. In der Regel wird dies bewilligt, so dass einem mittellosen Schuldner der Zugang zum Insolvenzverfahren nicht versagt bleibt.

Zu Beginn des Insolvenzverfahrens bestimmt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter (bei Regelinsolvenz) oder einen Treuhänder (bei Verbraucherinsolvenz). Diese Stellen verwerten das pfändbare Vermögen und die pfändbaren Einnahmen des Schuldners, machen Ansprüche geltend und ziehen Forderungen der Schuldner ein. Halbjährlich berichten sie dem Insolvenzgericht über den aktuellen Stand. Die Vergütung von Insolvenzverwalter und Treuhänder bestimmt der Umfang der Insolvenzmasse.


Restschuldbefreiung von Schuldnern

Die Dauer eines Insolvenzverfahrens beträgt durchschnittlich ein bis zwei Jahre. Nach Abschluss des Verfahrens schließt nahtlos das sogenannte Restschuldbefreiungsverfahren an. Privatpersonen müssen hierfür rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen und alles unterlassen, was zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Eine Übersicht über mögliche Versagungsgründe finden Sie hier.

Berücksichtigt der Schuldner alle Punkte, erteilt das Insolvenzgericht nach derzeitiger Rechtslage die Restschuldbefreiung sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese wirkt gegen alle Gläubiger, auch wenn sie ihre Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht angemeldet haben. Ausgeschlossen sind Verbindlichkeiten des Schuldners aus vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlungen, jedoch nur, wenn diese im Rahmen des Insolvenzverfahrens angemeldet wurden. Zu den betreffenden Verbindlichkeiten gehören unter anderem Geldstrafen und Ordnungsgelder, aber auch Straftaten wie eine Insolvenzverschleppung oder ein Eingehungsbetrug. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Schuldner Waren bestellt, obwohl er zum Zeitpunkt der Bestellung den Lieferpreis nicht zahlen kann und er diesen Umstand dem Auftragnehmer gegenüber verschweigt.

Darüber hinaus ist die Restschuldbefreiung nach neuer Rechtslage sowohl im Verbraucher- als auch im Regelinsolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners auch möglich

  • Nach Ablauf von 5 Jahren, wenn die Verfahrenskosten vom Schuldner getragen werden können
  • Nach Ablauf von 3 Jahren, wenn für die Gläubiger eine Quote von mindestens 35 Prozent gezahlt werden kann und zusätzlich die Verfahrenskosten gezahlt werden.

Die Fristberechnung erfolgt jeweils ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens – wie bei der sechsjährigen Dauer auch.

Gerne berate ich Sie als Schuldner oder Gläubiger zu allen Fragen rund um Insolvenzverfahren sowie Restschuldbefreiung und begleite Sie als Fachmann im Insolvenzverfahren.


Versagungsgründe der Restschuldbefreiung

Folgende Ereignisse können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn sie von einem Gläubiger während des Verfahrens glaubhaft gemacht werden können:

  • Der Schuldner ist in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden.   
  • Der Schuldner hat in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. 
  • Der Schuldner hat in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat.  
  • Der Schuldner hat Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.  
  • Der Schuldner hat in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht.  
  • Der Schuldner hat seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Pflichten des Schuldners

Gleichzeitig bestehen für den Schuldner Pflichten, deren Verletzung ebenfalls zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Er ist verpflichtet

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
  • Vermögen, dass er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf sein künftiges Erbrecht erwirkt, zur Hälfte des Wertes an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder herauszugeben.
  • jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalter anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Punkt Nr. 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen.
  • Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.